Rechtsprechung
   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.11.2010 - 150 F 14882/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,46071
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.11.2010 - 150 F 14882/10 (https://dejure.org/2010,46071)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 150 F 14882/10 (https://dejure.org/2010,46071)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 19. November 2010 - 150 F 14882/10 (https://dejure.org/2010,46071)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,46071) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.11.2010 - 150 F 14882/10
    Grundsätzlich sind zwar nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 958 und FamRZ 2010, 1626) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren, auf welche die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.11.2010 - 150 F 14882/10
    Grundsätzlich sind zwar nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 958 und FamRZ 2010, 1626) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren, auf welche die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht